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Elektrische Freileitungen (ZHF16.1)
ZHF16.1
ELEKTRISCHE FREILEITUNGEN
Elektrische Freileitungen am Versicherungsgrundstück sind im Rahmen der Versicherungssumme für das
Wohngebäude bzw. bei Schäden durch indirekten
Wasserverlust (LW5014.18)
Wasserverlust inkl. Kanalgebühren- LW5014.18
In Abänderung des Artikel 2 Abs. 13 der dem Vertrag zugrunde liegende AWB gelten die Kosten für
Wasserverlust bis zur Höhe der vereinbarten und auf der Polizze
Kraftfahrzeuge in ruhendem Zustand (Fe1128.15)
Kraftfahrzeuge sind nur in ruhendem Zustand innerhalb Europas versichert. Gemäß Art.6 der dem
Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB) gilt als
Versicherungswert der
Austretender Rauch und Russ (H102)
Schäden an den versicherten Sachen durch Rauch bzw. Ruß, welcher plötzlich aus den auf dem
Versicherungsgrundstück befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder sonstigen
Erhitzungsanlagen austritt, sind
Geltendmachung der Wertminderung bei Reparatur von Teilschäden MB41 (MB41)
Bemessung der Wertminderung ist der Wert der
ersetzten Teile in vollständig eingebautem zustand zugrunde zu legen.
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