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Fahrzeuganprall (ZHF20)
fremde Kraftfahrzeuge verursachte Schäden an den versicherten Gebäuden und den am Versiche-
rungsgrundstück befindlichen Aussenanlagen sind unter der Voraussetzung, daß der Schädiger bzw. Hal-
ter nicht
Solaranlagen mit Flachkollektoren, Photovoltaikanlagen (ZHSt11.1)
erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die Glasabdeckung
dieser Kollektoren.
Für auf dem Grundstück des Versicherungsnehmers freistehende Solar- oder Fotovoltaikanlagen besteht
Versicherungsschutz
Elektrische Freileitungen (Fe1105.15)
FEUER - Elektrische Freileitungen - Fe1105.15
Elektrische Frei- und Erdleitungen am Versicherungsgrundstück sind im Rahmen der
Versicherungssumme für die versicherten Gebäude bzw. bei Schäden durch
Heubelüftung (F814)
Bei der Feuerversicherungsprämie wurde ein 5%iger Nachlaß eingeräumt.
Sollte aus irgend einem Grund die Funktionsfähigkeit der Heubelüftungsanlage gestört werden oder bei
einer Überprüfung kein technisch
Schäden durch Rauch, Ruß und herabfallende Trümmer F198.1 (F198.1)
versichert, wenn der Brand (Art. 1.1. - 1.4. der AFB) nicht an
den eigenen Sachen und am eigenen Grundstück entsteht.
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