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Behördliche Auflagen - Mehrkosten (L130)
LEITUNGSWASSER - Behördliche Auflagen Mehrkosten - L130
1. Als Mehrkosten gelten jene Kosten, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher
Auflagen nach einem Schadenereignis über die Kosten
Grobe Fahrlässigkeit - Euro-Kasko (KA1135.13)
ne kraftfahrrechtliche Berechtigung gelenkt hat.
Abweichend von Art. 10 Z. 2 der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die
Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung (AKKB) gilt dieser Verzicht
Automaten samt Inhalt E171.2 (E171.2)
gelten Schäden an
- Automaten / Vitrinen außerhalb der Versicherungsräumlichkeiten
am Versicherungsgrundstück
- Waren in diesen Automaten oder Vitrinen
- Bargeld in diesen Automaten
infolge eines
Mitversicherung von Bruchschäden durch Korrosion (L6) (L6)
von geschlossenen Warmwassersystemen auch außerhalb des versicherten Gebäudes auf
dem Versicherungsgrundstück ohne Rücksicht auf die Entstehungsursache versichert.
In jedem Schadenfall sind die Kosten
AmHof-Betriebsunterbrechung (BU2001.16)
versicherten Betrieb genutzt wurden bzw.
Betriebseinrichtungen während der üblichen Einsatzzeit aufgrund des ersatzpflichtigen Schadens
nicht verwendbar waren.
Oberösterreichische Versicherung AG - 16