Suche
Allgemeine Bedingungen für die Fahrzeuginsassenunfall-Versicherung (AFIUB 2007) (AFIUB2007)
medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Waren betroffene Körperteile oder
Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der
Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität [...] Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallsereignis hervorgerufenen
Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, ist im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des
Invaliditätsgrades, ansonsten [...] nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten ?
(Obliegenheiten)
1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit des
Versicherers von der Verpflichtung
ALUB1995 (ALUB1995)
Besitzergrei-
fung oder widerrechtlichen Kontrolle von Luftfahrzeugen bzw. Luftfahrtgeräten oder deren Be-
satzungen (einschließlich des Versuches solcher Besitzergreifungen oder Kontrolle) durch [...] oder Gebrechen bei der durch ein Unfallsereignis hervorgerufenen Gesundheits-
schädigung oder deren Folgen mitgewirkt, ist im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Inva-
liditätsgrades, ansonsten [...] Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der
Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versiche-
rungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung
ZBF-IG98 (ZBF-IG98)
überprüfen.
4.3. Elektrostatische Aufladung
Für Maschinen und Einrichtungen, bei deren Betrieb statische Elektrizität entstehen kann,
sind entsprechende Erdungen oder andere
AmHoF-Komfortschutz Feuerversicherung (AHoKF-02)
Sicherheitsvorschriften im Sinne des Art. 3 der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung
(ABS), deren Verletzung nach Maßgabe des § 6 VersVG zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt,
werden v [...] zu treffen, Wasser und geeignete Löschgeräte bereitzuhalten sowie die Arbeitsstelle und
deren weitere Umgebung nach Abschluß der brandgefährlichen Tätigkeiten mehrere Stunden lang
wiederholt
Infrastruktur, Aussenanlagen (St197.3)
STURM BESONDERE BEDINGUNG St197.3
Infrastruktur, Aussenanlagen
Am Versicherungsgrundstück gelten bis zu der auf der Polizze angeführten Versicherung