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Allgemeine Bedingungen für die Informationsverlust- und Datenträger- Versicherung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen (ADVBID95) (ADVBID-95)
Wiederherstellung des früheren betriebsfähigen Zustandes eines beschädigten Datenträgers
auf Grund der vorzulegenden Rechnungen
- die Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Schadenfalles [...] wenn der frühere
betriebsfähige Zustand nicht wiederhergestellt werden kann.
3. Nur auf Grund besonderer Vereinbarung ersetzt der Versicherer Mehrkosten für Luftfracht.
Mehrkosten, die [...] Ent-
wertung anderer erleiden, nicht berücksichtigt.
Artikel 8 Haftungseinschränkung aufgrund anderweitig bestehender
Versicherungen
Insoweit für einzelne der versicherten Gefahren (Art
Allgemeine Bedingungen für die Informationsverlust- und Datenträger-Versicherung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen (ADVBID) (ADVBID)
bei Wiederherstellung des früheren betriebsfähigen Zustandes eines beschädigten
Datenträgers
auf Grund der vorzulegenden Rechnungen
- die Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Schadenfalles sowie [...] übersteigen oder wenn der frühere
betriebsfähige Zustand nicht wiederhergestellt werden kann.
3. Nur auf Grund besonderer Vereinbarung ersetzt der Versicherer Mehrkosten für Luftfracht.
Mehrkosten, die dadurch [...] Zerstörung oder Ent-
wertung anderer erleiden, nicht berücksichtigt.
Artikel 8
Haftungseinschränkung aufgrund anderweitig
bestehender Versicherungen
Insoweit für einzelne der versicherten Gefahren (Art. 2
Radioaktive Isotope - Merhkosten (F136)
Teile
sind.
2. Ersetzt werden die wegen eines Schadens durch radioaktive Isotope gemäß Punkt 1. - aufgrund
behördlicher Anordnung - anfallenden Mehrkosten bis zu der in der Polizze angeführten
Versicherungssumme
Behördliche Auflagen - Mehrkosten (F107)
F107
Behördliche Auflagen - Mehrkosten
1. Als Mehrkosten gelten jene Kosten, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Auf-
lagen nach einem Schadenereignis über die Kosten
Behördliche Auflagen - Mehrkosten (St104)
St104
Behördliche Auflagen - Mehrkosten
1. Als Mehrkosten gelten jene Kosten, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Auf-
lagen nach einem Schadenereignis über die Kosten