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Behördliche Auflagen (ZHF14)
ZHF14
BEHÖRDLICHE AUFLAGEN - MEHRKOSTEN
a) Als Mehrkosten gelten jene Kosten, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Auf-
lagen nach einem Schadenereignis über die
Behördliche Auflagen - Mehrkosten (Fe2107.16)
FEUER - Behördliche Auflagen Mehrkosten - Fe2107.16
Mehrkosten, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Auflagen nach einem
Schadenereignis über die Kosten der Wiederherstellung in den
Behördliche Auflagen - Mehrkosten (L130)
LEITUNGSWASSER - Behördliche Auflagen Mehrkosten - L130
1. Als Mehrkosten gelten jene Kosten, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher
Auflagen nach einem Schadenereignis über die Kosten
Automaten samt Inhalt E171.2 (E171.2)
gelten Schäden an
- Automaten / Vitrinen außerhalb der Versicherungsräumlichkeiten
am Versicherungsgrundstück
- Waren in diesen Automaten oder Vitrinen
- Bargeld in diesen Automaten
infolge eines
Mitversicherung von Bruchschäden durch Korrosion (L6) (L6)
von geschlossenen Warmwassersystemen auch außerhalb des versicherten Gebäudes auf
dem Versicherungsgrundstück ohne Rücksicht auf die Entstehungsursache versichert.
In jedem Schadenfall sind die Kosten