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BERGUNGS- UND BESEITIGUNGS-KLAUSEL 2002 (BBTRP01)
entstanden
sind.
Der Versicherer leistet auch Ersatz, wenn die zuständige Behörde aufgrund
gesetzlicher Bestimmungen nach der Beschädigung oder Zerstörung versicherter
Güter deren
Selbstbehalt-Wegversicherung LW (LW3012.12)
Bedingung LW3002.12
- Variante C gemäß Bedingung LW3003.12
- Variante D gemäß Bedingung LW3004.12
zugrunde.
In den darin beschriebenen Deckungen für FUSSBODEN-/WANDHEIZUNG, SOLAR-, SPRINKLERANLAGE ist
Radioaktive Isotope (IG12-A-RI)
Entsorgungskosten (AFB, Artikel 3, Punkt 2.2.4.) gemäß Bed. IG2012NK, 1.2.1.
sofern diese Kosten aufgrund behördlicher Anordnung wegen eines Schadens durch
radioaktive Isotope anfallen.
- Seite 1
Euro-Teilkasko für Gebrauchtwagen (KA115) (KA115)
Personen.
2. Selbstbehalt
Selbstbehalt pro Schadenfall: 5 %, mind. S 3.000,--
3. Vertragsgrundlagen
Soweit in dieser Besonderen Bedingung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Allgemeinen
Wertanpassung nach dem Verbraucherpreisindex(U840) (U840)
U840
(VPI)
1. Die Versicherungssumme bzw. Prämienbemessungsgrundlage erhöht bzw. vermindert sich jährlich bei
Hauptfälligkeit der Prämie um den Prozentsatz