Suche
OÖV-Superschutz für Berufs- und Freizeitunfälle (UN1007.15_alt)
z für Berufs- und Freizeitunfälle - UN1007.15
Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für
die Unfallversicherung (AUVB) wird wie folgt ergänzt:
Beträgt
OÖV-Superschutz für Berufs- und Freizeitunfälle ab 11 % Invalidität (UN1008.15)
Berufs- und Freizeitunfälle ab 11 % - UN1008.15
Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für
die Unfallversicherung (AUVB) wird wie folgt ergänzt:
Beträgt
Kabinenverglasung von Zug- und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (G370)
g, Abfuhr, Behandlung und Deponierung vom
Schaden betroffener versicherter Sachen.
Nur aufgrund besonderer Vereinbarung sind mitversichert:
3.3. Kosten für NOTVERGLASUNGEN und ÜBERSTUNDENZUSCHLÄGE
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, gewerblicher Fuhrpark, Fahrzeuge als Handelsware (F836.1)
innerhalb Europas im geographischen Sinn versichert. Fahrzeuge
als Handelsware gelten am Versicherungsgrundstück und am Transportmittel bei Auslieferung an den
Kunden versichert.
Der Ersatzwert für
Optische Beeinträchtigung (Eindellung) durch Hagel (ZHSt17)
Versicherte Gefahren und Schäden:
In Abänderung von Artikel 2 Punkt 8 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden AStB gelten
Beeinträchtigungen an den versicherten Sachen ohne Auswirkungen auf die