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OÖV-Familienunfallversicherung 100/100/100 (UN1005.15)
Polizze angeführten Versicherungssummen mitversichert.
Gemäß Artikel 8, Pkt. 3 der dem Vertrag zugrunde liegenden AUVB werden im Todesfall für die
versicherten Kinder bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres
Familienunfallversicherung - 100/100/100 (UN1002.15)
Polizze
angeführten Versicherungssummen mitversichert.
Gemäß Artikel 8, Pkt. 3 der dem Vertrag zugrunde liegenden AUVB werden im Todesfall für die
versicherten Kinder bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres
Familienunfallversicherung 100/100/50 (UN1003.19)
Polizze angeführten
Versicherungssummen mitversichert.
Gemäß Artikel 8, Pkt. 3 der dem Vertrag zugrunde liegenden AUVB werden im Todesfall für die
versicherten Kinder bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres
LW-Pachträumlichkeiten C (LW3006.12)
iten sind in der Versicherungssumme für Betriebseinrichtungen gemäß
Art. 1.2.1. der dem Vertrag zugrunde liegenden Besonderen Bedingung LW3015,
Wasserleitungsinstallationen, das sind alle Wasserver- und
Tätigkeit an beweglichen Sachen - Bearbeitung (AH3822.12)
Schäden an beweglichen Sachen bei oder infolge einer Tätigkeit an oder mit ihnen sind
grundsätzlich nicht versichert (Art 7.10.4. AHVB). Durch die folgende Vereinbarung werden
bestimmte