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Versicherung: Was kann man versichern und was nicht?
Einer für alle, alle für einen. In der Gemeinschaft stark Alle Versicherungen haben einen Grundgedanken: Genau definierte Gefahren werden auf eine möglichst große Gemeinschaft aufgeteilt. So bewahrt man
Zusatzbed. für die LW-vers. von ind., gewerbl. und sonst. Betrieben (LW3015.19)
das Fundament - gleichgültig, ob es beschädigt oder
zerstört ist oder nicht - sich aus technischen Gründen ganz oder teilweise unverwendbar für die
Wiederherstellung oder Erneuerung der Maschine erweist. [...] alle beteiligten Versicherer in
Empfang zu nehmen.
2.3. Prozessführung
Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, wird
folgendes vereinbart:
2.3.1. Der Vers
Zusatzbed. für die LW-vers. von ind., gewerbl. und sonst. Betrieben (LW3015.15)
das Fundament - gleichgültig, ob es beschädigt oder
zerstört ist oder nicht - sich aus technischen Gründen ganz oder teilweise unverwendbar für die
Wiederherstellung oder Erneuerung der Maschine erweist. [...] alle beteiligten Versicherer in
Empfang zu nehmen.
2.3. Prozessführung
Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, wird
folgendes vereinbart:
2.3.1. Der Versi
Zusatzbed. für die LW-vers. von ind., gewerbl. und sonst. Betrieben (LW3015.12)
Fundament - gleichgültig, ob es beschädigt oder zerstört ist oder
nicht - sich aus technischen Gründen ganz oder teilweise unverwendbar für die Wiederherstellung
oder Erneuerung der Maschine erweist [...] beteiligten Versicherer in
Empfang zu nehmen.
2.3. Prozessführung
Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, wird folgendes
vereinbart:
2.3.1. Der
Zusatzbed. für die LW-vers. von Gemeinderisiken (LW3022.13)
Fundament - gleichgültig, ob es beschädigt oder zerstört ist oder
nicht - sich aus technischen Gründen ganz oder teilweise unverwendbar für die Wiederherstellung
oder Erneuerung der Maschine erweist [...] beteiligten Versicherer in
Empfang zu nehmen.
2.3. Prozessführung
Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, wird folgendes
vereinbart:
2.3.1. Der