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Verbesserte Gliedertaxe (UN1014.15)
UNFALL - Verbesserte Gliedertaxe - UN1014.15
In teilweiser Erweiterung des Artikels 7, Pkt. 3.2. (Dauernde Invalidität) der dem Vertrag zugrunde
liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung
AHVB/EHVB2002 Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB/EHVB2002)
und -anlagen;
3.1.2 Bob- und Rodelbahnen, Sprungschanzen, Schipisten und Loipen.
3.2. Haltung oder Verwendung von
3.2.1 Tieren;
3.2.2 Wasserfahrzeugen.
3.3. Durchführung von Landes- [...] besteht.
3.2. Örtlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht abweichend von Art 3, wenn die schädigenden Folgen der Umwelt-
störung in Österreich eingetreten sind.
3.3. Zeitlicher [...] Versicherungsnehmers als Privatperson nach
Maßgabe von B 15 EHVB sowie die gleichartige Schadenersatzpflicht der in B 15.3.1 und 3.2 EHVB
mitversicherten Personen.
6. Fremdenbeherbergung
Versicherungsbedingungen der fondsgebundenen Rentenversicherung - 2009 (VBFRV2009)
Teil der
Verwaltungskosten entnehmen wir der Deckungsrückstellung.
(3) Sie können während der Vertragslaufzeit jeweils bis zum 15. eines Monats schriftlich beantragen,
dass
a) ab dem nächsten Monatsersten [...] denden
Deckungsrückstellung ermittelt und in Anteile der anderen Fonds
umgewandelt.
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Ein solcher Antrag gilt als Angebot auf eine Änderung Ihres Versicherungsvertrags. Wir werden [...] lung geltende Bewertungsstichtag;
bei Fondsänderung (§ 5 Absatz 3 lit. a und b): der bei Eingang des entsprechenden Antrages bis 15.
des laufenden Monats der nächstfolgende Bewertungsstichtag, sonst
Versicherungsbedingungen der fondsgebundenen Lebensversicherung - 2009 (VBFLV2009)
Medikamenten-, Drogenmissbrauch
- Versicherungsfälle im Zusammenhang mit Kriegsereignissen
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(3) Der Versicherungsschutz endet mit dem Tod der versicherten Person, spätestens mit Ende der
[...] Teil der
Verwaltungskosten entnehmen wir der Deckungsrückstellung.
(3) Sie können während der Vertragslaufzeit jeweils bis zum 15. eines Monats schriftlich beantragen,
dass
a) ab dem nächstfolgenden [...] Prämienzahlung geltende Bewertungsstichtag
bei Fondsänderung (§ 5 Absatz 3 lit. a und b): der bei Eingang des entsprechenden Antrages bis 15.
des laufenden Monats der nächstfolgende Bewertungsstichtag, sonst
Versicherungsbedingungen der fondsgebundenen Rentenversicherung - 2009.2 (VBFRV2009.2)
Teil der
Verwaltungskosten entnehmen wir der Deckungsrückstellung.
(3) Sie können während der Vertragslaufzeit jeweils bis zum 15. eines Monats in geschriebener Form
beantragen, dass
a) ab dem nächsten [...] nächsten Monatsersten zu investierende Prämienanteile in einem anderen von uns zu
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diesem Zeitpunkt angebotenen Investmentfonds angelegt werden und/oder
b) zum nächsten Monatsersten das [...] ung geltende Bewertungsstichtag;
bei Fondsänderung (§ 5 Absatz 3 lit. a und b): der bei Eingang des entsprechenden Antrages bis 15.
des laufenden Monats der nächstfolgende Bewertungsstichtag, sonst