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Optische Beeinträchtigung (Eindellung) durch Hagel (St5131.19)
entschädigt.
Sind im Versicherungsvertrag mehrere versicherte Gebäude oder Risikoorte zusammengefasst,
steht die auf der Polizze angeführte Erstrisikosumme - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart
Knochenbruch Jugendunfall (U1005.3)
Knochensplitterungen und ähnliche Verletzungen gelten nicht als Knochenbruch.
Diese Entschädigung steht für die versicherte Person für ein und dasselbe Schadenereignis -
unabhängig davon, ob bei der O
Knochenbruch Jugendunfall (U1005.2)
ungen, Haarrisse und ähnliche Verletzungen gelten nicht als Knochenbruch.
Diese Entschädigung steht für die versicherte Person für ein und dasselbe Schadenereignis -
unabhängig davon, ob bei der O
Knochenbruch Jugendunfall (U1005.1)
Knochensplitterungen und ähnliche Verletzungen gelten nicht
als Knochenbruch.
Diese Entschädigung steht für die versicherte Person für ein und dasselbe Schadenereignis -
unabhängig davon, ob bei der O
Außergewöhnliche Naturereignisse - Gebäude, Betriebseinrichtungen, Waren/Vorräte (IG-GIaN-06.1)
entsprechend der dafür
vorgesehenen Verwendung tatsächlich genutzt wird und insbesondere nicht
leer steht und eine künstliche Trocknung der versicherten Sachen zur
Vermeidung von größeren Schäden notwendig [...] Einheit bildende,
versicherte Sachen, Versicherungs-, Risiko- oder Betriebsstandorte
zusammengefasst, steht die in der Polizze ausgewiesene Erstrisikosumme
- soferne nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart [...] zur Höhe des Restbetrags
der Erstrisikosumme. Mit Beginn der nachfolgenden Versicherungsperiode
steht die vereinbarte Erstrisikosumme wieder in voller Höhe zur Verfügung.
3.2. VERSICHERUNGSPERIODE
Als