OÖ Versicherung
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Allgemeine Bedinungen für die Kaskoversicherung von Wassersportfahrzeugen (AWK91.1)
Geschirr.
Nicht versichert sind:
Gegenstände von Luxus- und Liebhaberwert.
§ 2 Gesetzliche Grundlage
Soweit diese Bedingungen nichts anderes vorsehen, finden die Bestimmungen des Versicherungsvertrags-