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Werkstättenbonuskasko (KA1022.13)
FAHRZEUG-KASKO - Werkstättenbonuskasko - KA1022.13
Dem Kaskoversicherungsvertrag liegt eine begünstigte Prämienkalkulation zugrunde, die einen
Werkstättenbonus beinhaltet.
Als vereinbart gilt, dass
Provisorische Reparaturen (CS18.1)
Gerät(en)/Anlage(n) verhindert wird, erfolgt für diese provisorischen Reparaturen
Ersatz bis zur der im Vertrag festgesetzten Summe.
Bestehende Versicherungen gehen immer voran.
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U108.2 (U108.2)
n des Art. 6, Pkt 3 und des Art. 12 AUVB 2001 in Bezug auf Kinderlähmung und durch
Zeckenbiß übertragene Frühsommer-Meningoencephalitis sind nicht anzuwenden.
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U907 (U907)
Spitalgeld, Unfallkosten, Bergungsko-
sten,Schmerzensgeld, Kometische Operationen und Genesungsbeitrag vereinbarten Versicherungssummen
mitversichert.
Der Lebensgefährte ist nur unter der
Kollektivunfallversicherung für Berufsunfälle mit Wegunfällen (U108.1) (U108.1)
n des Art. 6, Pkt 3 und des Art. 12 AUVB 1995 in Bezug auf Kinderlähmung und durch
Zeckenbiß übertragene Frühsommer-Meningoencephalitis sind nicht anzuwenden.
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