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Steuerliche RegelungVariante: 4% VersSt, Nachverst. VN+VP jünger als 50, Kapital keine ESt, Rente § 29 (STLV2014-1)
r. Insbesondere sind Erträge kapitalertragssteuerfrei. Rentenleistungen werden
ab dem Zeitpunkt einkommenssteuerpflichtig, ab dem die Summe der bezogenen Renten den
Betrag der Gegenleistung im Sinne des
Steuerliche Regelung(Variante: 4% VersSt, Nachverst. VN+VP ab Alter 50Kapital keine ESt, Rente § 29 (STLV2014-2)
r. Insbesondere sind Erträge kapitalertragssteuerfrei. Rentenleistungen werden
ab dem Zeitpunkt einkommenssteuerpflichtig, ab dem die Summe der bezogenen Renten den
Betrag der Gegenleistung im Sinne des
Begünstigte Konditionen (BB0002.15)
den im Sinne der dem Versicherungsvertrag zugrunde
liegenden Betriebsvereinbarung, Kooperationsvereinbarung oder sonst zugrundeliegenden
Vereinbarung gewährten und gesondert beantragten Nachlass. Liegt eine
Bedingungen für die Gewinnbeteiligung der Todesfallversicherungen-2004 (GBTOD2004)
gleichartigen Versicherungsverträge zusammen gefaßt sind.
§ 3 Welchem Gewinnverband gehört Ihr Versicherungsvertrag an?
Ihre Todesfallversicherung gehört dem in Ihrer Lebensversicherungsurkunde angeführten [...] gutgeschrieben?
(1) Ihr Gewinnanteil wird zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres Ihrem Versicherungsvertrag
gutgeschrieben. Die erste Gutschrift erfolgt sofort zu Beginn des 1. Versicherungsjahres.
Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (ABG2024)
Sachversicherung (ABS) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Gesetzesstellen des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG), die in diesen Allgemeinen
Bedingungen für die Glasversicherung (ABG) angeführt [...] Entschädigung gezahlt wurde.
Artikel 12 - Wertanpassung nach dem Baukostenindex (BKI):
1. Sofern im Vertrag vereinbart, erhöht bzw. vermindert sich die Versicherungssumme bzw.
Prämienbemessungsgrundlage jährlich [...] Gültigkeit hatte.
3. Diese Vereinbarung (Wertanpassungsklausel) kann für sich allein von jedem Vertragspartner
jährlich mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf den Zeitpunkt der Hauptfälligkeit der
Prämie