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Elektrogeräte - PauschalversicherungVersicherte Sachen - Haushalt (CS1101.18)
ELEKTROGERÄTE - Versicherte Sachen Haushalt - CS1101.18
In Abänderung des Artikel 2 Punkt 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von
elektronischen Anlagen und Geräten (AEVB) gelten als
Allgemeine Bedingungen für den Keine-Sorgen -Schutzengel Wohnungsgenossenschaft (KSWG-03) (KSWG2003)
Versicherungsvertrag durch den Versicherungsnehmer
oder die versicherten Personen selbst oder über deren Auftrag durch die Notfallzentrale im Namen und
auf Rechnung des Versicherungsnehmers oder der jeweiligen [...] Personen
Als nahestehende Personen gelten ausschließlich Ehegatten oder Lebens- gefährten und deren Kinder
(auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder), soferne diese Personen mit dem Versiche [...] Dritten mit
Zahlung auf den Versicherer über.
Artikel 12
Obliegenheiten
1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles gemäß § 6 des
Versicherungsvertragsgesetzes die
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DENKEINE-SORGEN-SCHUTZENGEL WOHNUNGSGENOSSENSCHAFTKSWG-03.1 (KSWG-03.1)
Versicherungsvertrag durch den
Versicherungsnehmer
oder die versicherten Personen selbst oder über deren Auftrag durch die Notfallzentrale im Namen
und auf Rechnung des Versicherungsnehmers oder der jeweiligen [...] e Personen
Als nahestehende Personen gelten ausschließlich Ehegatten oder Lebens- gefährten und deren
Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder), soferne diese Personen mit dem
Versicher [...] Dritten
mit Zahlung auf den Versicherer über.
Artikel 12
Obliegenheiten
1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles gemäß § 6 des
Versicherungsvertragsgesetzes die Freiheit
Allgemeine Bedingungen für den Keine-Sorge -Schutzengel Lady-Like (KSLL-03) (KSLL-03)
Versicherungsvertrag durch den Versicherungsnehmer
oder die versicherten Personen selbst oder über deren Auftrag durch die Notfallzentrale im Namen und
auf Rechnung des Versicherungsnehmers oder der jeweiligen [...] e Personen
Als nahestehende Personen gelten ausschließlich Ehegatten oder Lebensgefährten und deren Kinder (auch
Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder), soferne diese Personen mit dem Versiche [...] mit
Zahlung auf den Versicherer über.
Artikel 12
Obliegenheiten
1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles gemäß § 6 des Ver-
sicherungsvertragsgesetzes die
Besondere Bedingung für den Keine-Sorgen-Schutzengel Info&Service Senior (KSSISS2006) (KSSISS2006)
Versicherungsnehmer und den in häuslicher Gemeinschaft
lebenden Ehegatten bzw. Lebensgefährten als auch deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-,
Pflege- oder Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn