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Behördliche Auflagen - Mehrkosten (L130)
LEITUNGSWASSER - Behördliche Auflagen Mehrkosten - L130
1. Als Mehrkosten gelten jene Kosten, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher
Auflagen nach einem Schadenereignis über die Ko
Mietkosten, Mietverlust (L131)
LEITUNGSWASSER - Mietkosten, Mietverlust - L131
Mietkosten bzw. Mietverlust werden für nach einem versicherten Schadenereignis unbenützbar
gewordene Räume bis zu der in der Polizze angeführten Versi
Mehrkosten durch Preissteigerungen (L137)
LEITUNGSWASSER - Mehrkosten durch Preissteigerungen - L137
Beim Wiederaufbau von Gebäuden bzw. Gebäudeteilen und/oder technischer und kaufmännischer
Betriebseinrichtung gelten nach einem ersatzpflic
Wasserverlust (L136)
LEITUNGSWASSER - Wasserverlust - L136
Abweichend von Art. 2 Punkt 13 der AWB gelten die in Folge eines ersatzpflichtigen
Leitungswasserschadens anfallenden Kosten durch Wasserverlust (das ist der de
Rückstauschäden (L135)
LEITUNGSWASSER - Rückstauschäden - L135
Abweichend von Art. 2, Punkt 14 der AWB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf
Schäden am versicherten Wohngebäude verursacht durch - infolge Rücksta