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OÖV-Superschutz für Berufs- und Freizeitunfälle ab 11 % Invalidität (UN1008.15)
z für Berufs- und Freizeitunfälle ab 11 % - UN1008.15
Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für
die Unfallversicherung (AUVB) wird wie folgt ergänzt:
OÖV-Superschutz für Berufs- und Freizeitunfälle (UN1007.15_alt)
OÖV-Superschutz für Berufs- und Freizeitunfälle - UN1007.15
Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für
die Unfallversicherung (AUVB) wird wie folgt ergänzt:
OÖV-Standardschutz für Freizeitunfälle (UN1017.15)
für Freizeitunfälle - UN1017.15
Für Freizeitunfälle wird Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der dem Vertrag zugrunde liegenden
Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB) wie folgt ergänzt:
Infektionsklausel (U856.3)
für jede versicherte Person in
jeweiligen Verhältnis des mitversicherten Anteiles, falls bei Antragstellung nichts anderes
vereinbart wurde.
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Diebstahl-Klausel für die Transportversicherung von Gütern (1990) DI9-03 (DI9-03)
Teildiebstahl, Reißen
oder Platzen von Säcken bzw. Leckage werden unter Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten
Franchise (Selbstbehalt) ersetzt.
Bei anderen Verpackungsarten gilt die Versicherung