Suche
Zusatzbed. für die Sturmvers. von ind., gewerbl. und sonst. Betrieben (ZBSt-IG03)
Zusatzbedingungen für die Sturmversicherung von industriellen,
gewerblichen und sonstigen Betrieben
(ZBSt-IG03)
Inhaltsverzeichnis
1. Versicherte Sachen
1.1. Gebäude
1.2. Betri
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Oberösterreichischen Versicherung AG (AGBO08)
entsprechen,
zugrunde.
Die Vertragsgrundlagen, die im Zuge der Vertragsanbahnung vorgelegt
wurden oder deren Einsicht angeboten wurde, stehen jederzeit im Inter-
net unter www.keinesorgen.at/bedingungen zum [...] Bestimmungen gelten im Einzelfall
primär die in der Polizze festgehaltenen Regelungen, sodann die Beson-
deren Bedingungen und Klauseln, und in weiterer Folge die Allgemeinen
Versicherungsbedingungen und zuletzt [...] Folgeprämie einer
Versicherungsperiode – unbeschadet der später eintretenden Fälligkeit –
bereits zu deren Beginn.
8.2 Prämienzahlungsverzug
Bei Nichteinlösung eines vereinbarten unterjährigen Prämieneinzuges
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Oberösterreichischen Versicherung AG (AGBO09)
entsprechen,
zugrunde.
Die Vertragsgrundlagen, die im Zuge der Vertragsanbahnung vorgelegt
wurden oder deren Einsicht angeboten wurde, stehen jederzeit im Inter-
net unter www.keinesorgen.at/bedingungen zum [...] Bestimmungen gelten im Einzelfall
primär die in der Polizze festgehaltenen Regelungen, sodann die Beson-
deren Bedingungen und Klauseln, und in weiterer Folge die Allgemeinen
Versicherungsbedingungen und zuletzt [...] Folgeprämie einer
Versicherungsperiode – unbeschadet der später eintretenden Fälligkeit –
bereits zu deren Beginn.
8.2 Prämienzahlungsverzug
Bei Nichteinlösung eines vereinbarten unterjährigen Prämieneinzuges
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Oberösterreichischen Versicherung AG (AGBO07)
chen, zugrunde.
Die Vertragsgrundlagen, die im Zuge der Vertragsanbahnung vorgelegt
wurden oder deren Einsicht angeboten wurde, stehen jederzeit im Inter-
net unter www.keinesorgen.at/bedingungen zum [...] Folgeprämie
einer Versicherungsperiode – unbeschadet der später eintretenden Fällig-
keit – bereits zu deren Beginn.
Bei Nichteinlösung eines monatlichen Prämieneinzuges auf Grund einer/s
Einziehungsermächt [...] er und die
zu versichernde Person 14 Tage im Voraus über die beabsichtigte Daten-
ermittlung und deren Zweck und konkretes Ausmaß verständigt. Dieser
Datenermittlung kann binnen der 14-tägigen Frist dem
Besondere Bedingungen für Reiselagerversicherungen (RL8)
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
(1) Der Versicherungsnehmer, der Versicherte, deren Vertreter und Beauftragte sowie die Reiselager-
begleiter, haben bei allen ihren Handlungen die Sorgfalt