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Schwimmbäder, Whirlpools und Duschen (Fe1103.18)
chbecken,
- Schäden an Schwimmteichbepflanzungen.
In Abänderung des Artikel 2, Punkt 5 der dem Vertrag zugrunde liegenden AFB sind auch Schäden
an elektrischen Anlagenteilen und Installationen durch
OÖV-Standardschutz für Berufs- und Freizeitunfälle ab 11 % Invalidität (UN1010.15)
z für Berufs- und Freizeitunfalle ab 11 % -
UN1010.15
Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für
die Unfallversicherung (AUVB) wird wie folgt ergänzt:
OÖV-Standardschutz für Freizeitunfälle ab 11 % Invalidität (UN1018.15)
Freizeitunfälle ab 11 % - UN1018.15
Für Freizeitunfälle wird Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der dem Vertrag zugrunde liegenden
Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB) wie folgt ergänzt:
OÖV-Superschutz für Freizeitunfälle ab 11 % Invalidität (UN1016.15)
Freizeitunfälle ab 11 % - UN1016.15
Für Freizeitunfälle wird Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der dem Vertrag zugrunde liegenden
Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB) wie folgt ergänzt:
Modell Superschutz 500 (UN1030.16)
UNFALL - Modell Superschutz 500 - UN1030.16
Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für
die Unfallversicherung (AUVB) wird wie folgt ergänzt:
Beträgt