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Unfall-Schmerzensgeld (U824.1) (U824.1)
Bedingungen für die Unfall-
versicherung (AUVB95).
Für das Unfall-Schmerzensgeld gilt auch Art. 21, Pkt 2.9 der Allgemeinen Bedingungen für die Unfall-
versicherung, AUVB95 (Vorlage einer Bescheinigung der
Besondere Bedingungen für die Kollektiv-Unfallversicherung (UKOL2015) (UKOL2015)
(UKOL2015)
Die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB)
finden insoweit Anwendung, als in dieser nachstehenden Besonderen Bedingungen keine
Sonderregelung [...] dasselbe
Flugzeug, so gilt für das Fluggastrisiko (Art. 17, Pkt 1.2 der diesem Vertrag zugrunde liegenden
AUVB) ein Betrag von EURO 2,2 Mio. als Höchstgrenze der Versicherungsleistungen für diesen
Leistungsfall [...] eiheit gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 1 und Abs. 1a
VersVG (siehe Anhang AUVB) bewirkt.
Leistungsfreiheit tritt nur soweit ein, als die Verletzung auf Verschulden beruht.
4.
Modell U4 (U834.1) (U834.1)
Abweichend von Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversiche-
rung (AUVB95) wird folgendes vereinbart:
Beträgt der Invaliditätsgrad nach Pkt. 2 weniger als 50%, wird keine [...] Versicherungssumme gezahlt.
Artikel 18, Pkt. 3. der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB95) wird wie folgt
geändert:
Haben Krankheiten oder Gebrechen, die schon vor dem Unfall bestanden
Modell Standardschutz (U834.5)
Abweichend von Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der Allgemeinen Bedingungen für die
Unfallversicherung (AUVB 2003) wird folgendes vereinbart:
Beträgt der Invaliditätsgrad nach Pkt. 2 weniger als 50%, wird [...] Versicherungssumme gezahlt.
Artikel 18, Pkt. 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 2003) wird wie folgt
geändert:
Haben Krankheiten oder Gebrechen, die schon vor dem Unfall bestanden
U834.4 (U834.4)
Abweichend von Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversiche-
rung (AUVB 2001) wird folgendes vereinbart:
Beträgt der Invaliditätsgrad nach Pkt. 2 weniger als 50%, wird [...] umme gezahlt.
Artikel 18, Pkt. 3. der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 2001) wird wie
folgt geändert:
Haben Krankheiten oder Gebrechen, die schon vor dem Unfall bestanden