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Mehrkosten durch Behandlung von gefährlichem Abfall und/oder Problemstoffen (F804.1) (F804.1)
gesetzlich zulässigen Möglichkeiten der Behandlung beschränkt sich die Haftung
des Versicherers auf die kostengünstigste Abwicklung.
6. Die Kosten für die Behandlung von nicht versicherten Sachen wie [...] BESONDERE BEDINGUNG F804.1
MEHRKOSTEN DURCH BEHANDLUNG VON GEFÄHRLICHEM
ABFALL UND/ODER PROBLEMSTOFFEN
1. In Ergänzung des Art. 1 (7) lit. c der [...] Polizze speziell festgelegten Versicherungssumme, auch Mehrkosten versichert,
die durch die Behandlung von gefährlichem Abfall und Problemstoffen im Sinne des Abfallwirt-
schaftsgesetzes (AWG)
Mehrkosten durch Behandlung von gefährlichem Abfall,Problemstoffen und/oder kontaminiertem Erdreich (MB4074.12.18)
und die Behandlung nur durch einen Mehrkostenaufwand durchgeführt werden
kann.
2. Unter "kontaminiertem Erdreich" ist solches zu verstehen, dessen geordnete Erfassung,
Sicherung und/oder Behandlung wegen [...] gesetzlich zulässigen Möglichkeiten der Behandlung beschränkt sich die
Haftung des Versicherers auf die kostengünstigste Abwicklung.
7. Die Kosten für die Behandlung von nicht versicherten Sachen wie z.B [...]
MASCHINENBRUCH - Mehrkosten durch Behandlung von gefährlichem Abfall,
Problemstoffen und/oder kontaminiertem Erdreich - MB4074.12
1. In Ergänzung von Artikel 7 (2) Z. 1 der dem Vertrag zugrunde liegenden
Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB98) (AStB98)
en jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller Gewalthand-
lungen von Staaten und aller Gewalthandlungen politischer oder terroristischer Organisationen,
10.2. inneren Unruhen [...] Wenn versicherte Sachen abhandenge-
kommen sind, ist der Schaden auch der Sicherheitsbehörde anzuzeigen. In der Anzeige sind insbe-
sondere alle abhandengekommenen Sachen anzugeben.
3. [...] geworfen werden;
2.2. als UNVERMEIDLICHE FOLGE eines Schadenereignisses eintreten;
2.3. durch ABHANDENKOMMEN bei einem Schadenereignis eintreten.
Art. 2
Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert
Mehrkosten durch Behandlung von Abfall, Problemstoffen und/oder kontaminiertem Erdreich (F803.1) (F803.1)
gesetzlich zulässigen Möglichkeiten der Behandlung beschränkt sich die Haftung
des Versicherers auf die kostengünstigste Abwicklung.
7. Die Kosten für die Behandlung von nicht versicherten Sachen wie [...] BESONDERE BEDINGUNG F803.1
MEHRKOSTEN DURCH BEHANDLUNG VON GEFÄHRLICHEM
ABFALL, PROBLEMSTOFFEN UND/ODER KONTAMINIER-
TEM ERDREICH
1. In Ergänzung [...] Polizze speziell festgelegten Versicherungssumme, auch Mehrkosten versichert,
die durch die Behandlung
- von gefährlichem Abfall und Problemstoffen im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG)
Allgemeine Bedingungen für die Fahrzeug-Kaskoversicherung und die Fahrzeuginsassen-Unfallversicherung (AFIB2001) (AFIB2001)
strafbarer Handlungen durch den Versicherungs-
nehmer eintreten, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist;
3. die mit Aufruhr, inneren Unruhen, Kriegsereignissen, Verfügungen von hoher Hand und Erdbeben