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Verbesserte Gliedertaxe (UN1014.15)
Invalidität) der dem Vertrag zugrunde
liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB) gelten ausschließlich
nachfolgende Invaliditätsgrade als vereinbart:
Bei völligem Verlust oder völliger
Dauerinvalidität ab 50 % (UN1019.15)
Invalidität) der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für
die Unfallversicherung (AUVB) wird wie folgt ergänzt:
Beträgt der Invaliditätsgrad nach Artikel 7
- weniger als 50%, wird keine
Modell Superschutz 500 - nur Freizeit (U912)
ung (AUVB), wobei zur Bemessung der
Versicherungsleistung die einfache Versicherungssumme herangezogen wird.
Artikel 18, Pkt. 2. der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB) wird
Modell Superschutz 500 für Freizeit ab 11% Dauerinvalidität (U912.11)
ung (AUVB), wobei zur Bemessung der
Versicherungsleistung die einfache Versicherungssumme herangezogen wird.
Artikel 18, Pkt. 2. der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB) wird
Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung 2011 (AUVB2011)
Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung 2011 (AUVB 2011)
INHALTSVERZEICHNIS
ABSCHNITT A: VERSICHERUNGSSCHUTZ
Art. 1: Gegenstand der Versicherung
Art. 2: Versicherungsfall [...] 157,43
Anhang
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)
(Wiedergabe der in den AUVB erwähnten Bestimmungen des Gesetzes)
§ 6.(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart