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Allgemeine Bedingungen für die Insassen-Unfallversicherung (IUB2001) (IUB2001)
der Versicherungsleistung
1. Steht die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach fest, ist die Leistung
nach zwei Wochen fällig.
2. Steht die Leistungspflicht dem Grunde [...] die Art. 7 Fälligkeit der Versicherungsleistung
Versicherungsleistung ausbezahlt?
Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versiche- Art. 8 Rechtsstellung der am Vertrag be-
rungsvertrag [...] unserer Erklärung hinzuweisen.
3. Das Recht, die Entscheidung der Ärztekommission zu beantragen, steht auch uns zu.
4. Für die Ärztekommission bestimmen wir und der Anspruchsberechtigte je einen in
Knochenbruch (UN1065.18)
erlitten hat, in der vereinbarten und auf der
Polizze angeführten Höhe erbracht.
Diese Entschädigung steht jeder versicherten Person für ein und denselben Versicherungsfall
- unabhängig davon, ob bei uns weitere
Knochenbruch (UN1021.16)
erlitten hat, in der vereinbarten und auf der
Polizze angeführten Höhe erbracht.
Diese Entschädigung steht jeder versicherten Person für ein und denselben Versicherungsfall
- unabhängig davon, ob bei uns weitere
STURM - Außergewöhnliche Naturereignisse Gebäude (St3003.22)
entsprechend der dafür vorgesehenen Verwendung tatsächlich genutzt wird und
insbesondere nicht leer steht und eine künstliche Trocknung der versicherten Sachen zur
Vermeidung von größeren Schäden notwendig [...] mehrere, eine wirtschaftliche Einheit bildende, versicherte Sachen
oder Risikoorte zusammengefasst, steht die in der Polizze ausgewiesene Erstrisikosumme - sofern
nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart
STURM - Außergewöhnliche Naturereignisse Gebäude (St3003.24)
entsprechend der dafür vorgesehenen Verwendung tatsächlich genutzt wird und
insbesondere nicht leer steht und eine künstliche Trocknung der versicherten Sachen zur
Vermeidung von größeren Schäden notwendig [...] mehrere, eine wirtschaftliche Einheit bildende, versicherte Sachen
oder Risikoorte zusammengefasst, steht die in der Polizze ausgewiesene Erstrisikosumme - sofern
nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart