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OÖV-Basis (UN1088.18)
Invalidität) der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen
für die Unfallversicherung (AUVB) wird wie folgt ergänzt:
Beträgt der gemäß Artikel 7 festgestellte Invaliditätsgrad
- weniger als
OÖV-Basis für Freizeitunfälle (UN1089.18)
Invalidität) der dem Vertrag zugrunde
liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB) wie folgt ergänzt:
Beträgt der gemäß Artikel 7 festgestellte Invaliditätsgrad
- weniger als 11
Keine-Sorgen-Paket (UN1068.24)
2024
Keine-Sorgen-Paket – UN1068.24
Leistungen nach einem Unfall (siehe auch Artikel 11 der AUVB):
Leistung bis zu EUR 12.500, --
Für Heil- und Behandlungskosten, die nach ärztlicher Verordnung
Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung 2012.1 (AUVB2012.1)
Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung 2012.1 (AUVB 2012.1)
INHALTSVERZEICHNIS ABSCHNITT A: VERSICHERUNGSSCHUTZ
Art. 1: Gegenstand der Versicherung
Art. 2: Versicherungsfall
Art. 3: Örtlicher [...] 20 157,43
Anhang
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)
(Wiedergabe der in den AUVB erwähnten Bestimmungen des Gesetzes)
§ 6.(1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer
U837 (U837)
(Dauernde Invalidität) der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für
die Unfallversicherung (AUVB 2001) wird folgendes vereinbart:
Beträgt der Invaliditätsgrad nach Pkt. 2. weniger als