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U804.2 (U804.2)
In Abänderung des Art. 18 Pkt. 7 der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB
2001) erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Herzinfarkt, welcher unmittelbar durch
U827.3 (U827.3)
teilweiser Ergänzung des Artikel 7, Pkt. 2.1 der Allgemeinen Bedingungen für die
Unfallversicherung (AUVB 2001) werden als Invaliditätsgrade angenommen:
Bei völligem Verlust oder völliger Gebrauchsunfähigkeit
Verbesserte Gliedertaxe (U827.2) (U827.2)
teilweiser Ergänzung des Artikel 7, Pkt. 2.1 der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversiche-
rung (AUVB99) werden als Invaliditätsgrade angenommen:
Bei völligem Verlust oder völliger Gebrauchsunfähigkeit
Verbesserte Gliedertaxe (U827.1) (U827.1)
teilweiser Ergänzung des Artikel 7, Pkt. 2.1 der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversiche-
rung (AUVB95) werden als Invaliditätsgrade angenommen:
Bei völligem Verlust oder völliger Gebrauchsunfähigkeit
Verbesserte Gliedertaxe (U803.1) (U803.1)
teilweiser Ergänzung des Artikel 7, Pkt. 2.1 der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversiche-
rung (AUVB88) werden als Invaliditätsgrade angenommen:
Bei völligem Verlust oder völliger Gebrauchsunfähigkeit