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BB827-95.1 (BB827-95.1)
teilweiser Ergänzung des Artikel 7, Pkt. 2.1 der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversiche-
rung (AUVB 1995.1) werden als Invaliditätsgrade angenommen:
Bei völligem Verlust oder völliger Gebrauchsu
Verbesserte Gliedertaxe (U827-95.1) (U827-95.1)
teilweiser Ergänzung des Artikel 7, Pkt. 2.1 der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversiche-
rung (AUVB 1995.1) werden als Invaliditätsgrade angenommen:
Bei völligem Verlust oder völliger Gebrauchsu
Verbesserte Gliedertaxe (U827.4)
teilweiser Ergänzung des Artikel 7, Pkt. 2.2 der Allgemeinen Bedingungen für die
Unfallversicherung (AUVB 2003) werden ausschließlich für die in der Polizze angeführten Positionen
als Invaliditätsgrade
Verbesserte Gliedertaxe für Ärzte - U861 (U861)
teilweiser Ergänzung des Artikel 7, Pkt. 2.1 der Allgemeinen Bedingungen für die
Unfallversicherung (AUVB 2001) werden ausschließlich für die in der Polizze angeführten Positionen
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Verbesserte Gliedertaxe für Ärzte (U861.2)
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Unfallversicherung (AUVB 2003) werden ausschließlich für die in der Polizze angeführten Positionen
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