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Verbesserte Gliedertaxe für Ärzte (U860)
teilweiser Ergänzung des Artikel 7, Pkt. 2.1 der Allgemeinen Bedingungen für die
Unfallversicherung (AUVB 2001) werden ausschließlich für die in der Polizze angeführten Positionen
als Invaliditätsgrade
Verbesserte Gliedertaxe für Ärzte (U860.2)
teilweiser Ergänzung des Artikel 7, Pkt. 2.2 der Allgemeinen Bedingungen für die
Unfallversicherung (AUVB 2003) werden ausschließlich für die in der Polizze angeführten Positionen
als Invaliditätsgrade
Herzinfarkt, Schlaganfall und Bewußtseinsstörungsklausel (U826.3) (U826.3)
Artikel 17, Pkt. 8 und 9. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung
(AUVB99) wird abgeändert:
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf einen Herzinfarkt, welcher unmittelbar
Unfalltod (F116)
sicherungsvertrages durch einen Unfall im Sinne der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallver-
sicherung (AUVB), so erbringt der Versicherer eine einmalige Todesfalleistung in der in der Polizze
ausgewiesenen
U826.4 (U826.4)
8 und Artikel 18, Pkt. 7 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Unfall-
versicherung (AUVB 2001) wird abgeändert:
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf einen Herzinfarkt, welcher