Suche
Mopedführerschein: So kommst du zu deinem Schein
km@ooev.at oder melde dich gerne bei einem Berater bzw. einer Beraterin . Unser Kundenmanagement steht dir auch unter der Telefonnummer +43 5 7891-71710 (von Mo bis Do 07.30-16.30 Uhr, Fr von 07.30-13
Skifahren und Snowboarden - Gut vorbereitet macht's mehr Spaß
Ihnen die Freude am Skifahren natürlich nicht vermiesen. Mit etwas Vorsicht und Rücksicht auf andere steht dem Wintersportvergnügen nichts im Weg. Einige einfache Verhaltensregeln sorgen für ungetrübten Spaß
Allgemeine und ergänzende Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB95-ERB95) (ARB95-ERB95)
erfolgt bis zur Höhe der Eisenbahnkosten zweiter Klasse einschließ-
lich Zuschlägen. Steht dieses Transportmittel nicht zur Verfügung, ersetzt der Versicherer
die Kosten eines [...] Versicherungsfällen, die einen ursächlich zusammenhängenden, einheitlichen Vor-
gang darstellen, steht die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung. Ihre Höhe bestimmt
sich nach dem Zeitpunkt [...] Treffen in einem Zivilverfahren Ansprüche zusammen, für die teils Versicherungsschutz be-
steht, teils nicht, trägt der Versicherer nur jene Kosten, die auch ohne Berücksichtigung
der
Allgemeine Versicherungsbedingungen für Risikoversicherungen (VBRIS1977)
Monaten vom Fälligkeitstage des Einlösungsbetrages an gerichtlich geltend
gemacht hat. Bei Rücktritt steht ihm die doppelte Ausfertigungsgebühr zu.
§ 3. Beiträge
(1) Die Höhe der Beiträge bemißt sich nach [...] wenn der Versicherer den verschwiegenen Umstand kannte; Kenntnis eines Vermittlers der
Versicherung steht der Kenntnis des Versicherers nicht gleich;
b) wenn weder den Versicherungsnehmer noch den Versicherten
Allgemeine Versicherungsbedingungen für Risikoversicherungen - 1977 E (VBRIS1977E)
Monaten vom Fälligkeitstage des Einlösungsbetrages an gerichtlich geltend
gemacht hat. Bei Rücktritt steht ihm die doppelte Ausfertigungsgebühr zu.
§ 3 Beiträge
(1) Die Höhe der Beiträge bemißt sich nach [...] wenn der Versicherer den verschwiegenen Umstand kannte; Kenntnis eines Vermittlers der
Versicherung steht der Kenntnis des Versicherers nicht gleich;
b) wenn weder den Versicherungsnehmer noch den Versicherten