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Verpuffungsschäden (ZHF18.2)
FEUER ZHF18.2
VERPUFFUNGSSCHÄDEN
Schäden an Kachelöfen und/oder sonstigen Öfen durch Verpuffung gelten in Erweite
Tischtennistische, Trampoline und Wäschespinnen (H72)
HAUSHALT H72
TISCHTENNISTISCHE, TRAMPOLINE UND WÄSCHESPINNEN
In Erweiterung des Art. 3. Pkt. 2.2., 2.3., 3.2. und 4
Markisen, Rollläden, Außenjalousien (H71)
HAUSHALT H71
MARKISEN, ROLLLÄDEN, AUSSENJALOUSIEN
In Erweiterung des Art. 1. Pkt. 1.2.3. der ABH gelten im Eigentum des
Außenversicherung - Weltdeckung (H73)
HAUSHALT H73
AUSSENVERSICHERUNG - WELTWEITER DECKUNGSBEREICH
In Erweiterung von Art. 3 Punkt 5 der ABH erstreckt sich
Sachbeschädigung infolge Beraubung (H67)
HAUSHALT H67
SACHBESCHÄDIGUNG INFOLGE BERAUBUNG
In Erweiterung von Artikel 2.4.4.der ABH ist auch eine Beschädigung der