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Regen-, Schnee- und Schmelzwasser (St5101.22)
die dadurch entstandenen Schäden nicht durch zumutbare Sorgfalt
abgewendet werden können. Schäden, deren Folge sich ohne erhebliche Aufwendungen beseitigen
lassen, gelten nicht als versichert.
Versiche
Regen-, Schnee- und Schmelzwasser (St5101.23)
die dadurch entstandenen Schäden nicht durch zumutbare Sorgfalt
abgewendet werden können. Schäden, deren Folge sich ohne erhebliche Aufwendungen beseitigen
lassen, gelten nicht als versichert.
Versiche
BBEVA (BBEVA)
Besondere Bedingungen zu Tarif 807/808 - 1997
§ 1 Welche Aktienindizes liegen Ihrem Vertrag zugrunde?
(1) Ihrem Lebensversicherungsvertrag liegt ein Aktienkorb zugrunde, der folgende Aktienindiz
Allgemeine Bedingung für die Maschinen-Betriebsunterbrechungs- versicherung (AMBUB70-95) (AMBUB77-95)
sicherten Betrieb nicht mehr verwendet werden können.
(5) Für Betriebsunterbrechungen, deren Folgen sich im Betriebe ohne erhebliche Aufwendungen wieder
beseitigen lassen, haftet der V [...] Beschädigung oder Zerstörung
von Sachen, die nicht in der Polizze angeführt sind, auch wenn deren Beschädigung oder Zerstö-
rung die Folge eines Maschinenschadens ist.
Art. 4
Entgehender [...] die Wiederaufnahme des Betriebes in seinem früheren Umfang baldigst zu ermögli-
chen oder zu deren Aufwand er während dieser Zeit rechtlich verpflichtet ist.
(3) Als entgehender Betriebsgewinn und
Besondere Bedingungen für die Unfallinvalidität-Zusatzversicherung (VBUI1988)
Besondere Bedingungen für die
Unfallinvalidität-Zusatzversicherung
Es gelten die auszugsweise wiedergegebenen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 1965) -
genehmigt durch das Bundesmini