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Herzinfarkt, Schlaganfall und Bewußtseinsstörungsklausel (U826.1) (U826.1)
Artikel 17, Pkt. 8. und 9. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung
(AUVB95) wird abgeändert:
Versichert sind auch Unfälle, die der Versicherte infolge eines ihn treffenden
Herzinfarkt, Schlaganfall und Bewußtseinsstörungsklausel (U826.2) (U826.2)
Artikel 17, Pkt. 8. und 9. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung
(AUVB95) wird abgeändert:
Versichert sind auch Unfälle, die der Versicherte infolge eines ihn treffenden
Herzinfarkt, Schlaganfall und Bewußtseinsstörungsklausel (U826-95.1) (U826-95.1)
Artikel 17, Pkt. 8. und 9. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung (AUVB
1995.1) wird abgeändert:
Versichert sind auch Unfälle, die der Versicherte infolge eines ihn
BB826-95.1 (BB826-95.1)
Artikel 17, Pkt. 8. und 9. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung (AUVB
1995.1) wird abgeändert:
Versichert sind auch Unfälle, die der Versicherte infolge eines ihn
Partnerunfallversicherung (UN1011.15)
der vereinbarten und auf der Polizze angeführten Allgemeinen
Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB) der Hauptversicherte und sein Ehepartner oder
eingetragener Partner bzw. Lebensgefährte im Zeitpunkt