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Plus für Freizeitunfälle ab 11 % Invalidität (UN1077.18)
UN1077.18
Eine Leistung nach Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der dem Vertrag zugrunde liegenden AUVB
erfolgt nur, wenn der festgestellte Invaliditätsgrad für Dauerinvalidität mindestens 11 % erreicht [...] erbracht.
Für Freizeitunfälle wird Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der dem Vertrag zugrunde liegenden AUVB
wie folgt ergänzt:
Übersteigt der gemäß Artikel 7 festgestellte Invaliditätsgrad 25 %, so wird der
Besondere Bedingung für die Kollektivunfallversicherung (UKOL2009)
ALLVERSICHERUNG UKOL2009
Die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (es gelten die AUVB in der in der jeweils
gültigen Polizze angeführten Fassung) finden insoweit Anwendung, als in na [...] Versicherungsvertrag Versicherte dasselbe Flugzeug, so gilt für
das Fluggastrisiko (Art. 6, Pkt 4. AUVB) ein Betrag von EURO 2.18 Mio als Höchstgrenze der
Versicherungsleistungen.
Überschreitet die [...] llversicherung ohne Namensangabe
3.1 Versicherte Personen
Versichert, soweit gemäß Art. 16 AUVB versicherbar, sind alle zu einer eindeutig beschriebenen Gruppe
gehörenden Personen zum gleichen
Bes. Bedingungen für die Kollektivunfallversicherung (UKOL2008)
ALLVERSICHERUNG UKOL2008
Die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (es gelten die AUVB in der in der jeweils
gültigen Polizze angeführten Fassung) finden insoweit Anwendung, als in na [...] Versicherungsvertrag Versicherte dasselbe Flugzeug, so gilt für
das Fluggastrisiko (Art. 6, Pkt 4. AUVB) ein Betrag von EURO 2.18 Mio als Höchstgrenze der
Versicherungsleistungen.
Überschreitet die [...] llversicherung ohne Namensangabe
3.1 Versicherte Personen
Versichert, soweit gemäß Art. 16 AUVB versicherbar, sind alle zu einer eindeutig beschriebenen Gruppe
gehörenden Personen zum gleichen
Kollektivunfallversicherung für Vereine (UN1052.16)
liegenden AUVB bezieht sich der
Versicherungsschutz nicht auf Unfälle des Versicherten als Fluggast.
6. Die Bestimmungen des Art.6, Pkt 3 und des Art. 12 der dem Vertrag zugrunde liegenden AUVB
in Bezug
Unfall-Schmerzensgeld (UN1012.15)
n Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB).
Für das Unfall-Schmerzensgeld gilt insbesondere auch Art. 21, Pkt 2.6 der dem Vertrag
zugrundeliegenden AUVB (Vorlage einer Aufenthaltsbestätigung der