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Urlaubsklausel (U858.3)
UNFALLVERSICHERUNG - BESONDERE BEDINGUNG U858.3
Urlaubsklausel
Wir verzichten auf den Einwand des Art. 17 Pkt. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die
Unfallversicherung (es gelten die
Bes. Bedingungen für die Kollektivunfallversicherung (UKOL2008)
UNFALVERSICHERUNG
BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE KOLLEKTIV-UNFALLVERSICHERUNG UKOL2008
Die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (es gelten die AUVB in der in der jeweils
gü
Heilkosten: Einschränkung des Versicherungsschutzes (U1006)
UNFALLVERSICHERUNG
BESONDERE BEDINGUNG U1006
Heilkosten: Einschränkung des Versicherungsschutzes
Abweichend von den diesem Vertrag zugrunde liegenden AUVB besteht kein Versicherungs
Unfallrente lebenslang (U936)
UNFALLVERSICHERUNG
BESONDERE BEDINGUNG U936
Unfallrente lebenslang
Abweichend von Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der Allgemeinen Bedingungen für die
Unfallversicherung (AUVB) wird
Knochenbruch (U1003)
UNFALLVERSICHERUNG
BESONDERE BEDINGUNG U1003
Knochenbruch
Entschädigung bei Knochenbruch :
Beträgt die Versicherungssumme für dauernde Invalidität zumindest EURO 75.000 (eine Unfallr