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Behördliche Auflagen (ZHF14)
FEUER ZHF14
BEHÖRDLICHE AUFLAGEN - MEHRKOSTEN
a) Als Mehrkosten gelten jene Kosten, die aufgrund gese
ImGeschäft-Feuerversicherung (IG-F-03.1) (IG-F-03.1)
IM GESCHÄFT-FEUERVERSICHERUNG (IG-F-03.1)
1. In der Feuerversicherung gelten die in der Besonderen Bedingung 5.3
sowie in den Ergänzenden Bedingungen für
Im Geschäft - Feuer-Betriebsunterbrechungs-Zusatzversicherung IG-FBUZ-99 (IG-FBUZ-99)
ngsschäden, die als Folge von Brandschäden an Trocknungs- und sonstigen Erhitzungs-
anlagen und deren Inhalt entstehen, im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme mitversichert,
auch wenn der
Ableitungsrohre am Grundstück (LW5123.18)
LEITUNGSWASSER - Ableitungsrohre am Grundstück - LW5123.18
Abweichend von Art. 2.3 der dem Vertrag zugrunde liegenden AWB sind Bruchschäden einschließ-
lich der hierfür erforderlichen Nebenarbeiten
Genesungsbeitrag (U825.6)
UNFALLVERSICHERUNG - BESONDERE BEDINGUNG
U825.6
Genesungsbeitrag
Genesungsbeitrag wird geleistet, wenn sich der Versicherte wegen eines Versicherungsfalles mehr
als 14 Tage ununterbrochen in einem