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Bahnen gemäß EKHG ohne Pistenrisiko (AH444.2) (AH444.2)
ALLGEMEINE HAFTPFLICHT - BAHNEN GEMÄSS EKHG OHNE DECKUNG DES
PISTENRISIKOS - AH444.2
1. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist - bei sonstiger Leistungsfreiheit des
Versicherers gemäß § 6
Ausschluss der persönlichen Schadenersatzpflicht der Lehrer, Erzieher (AH455.2) (AH455.2)
ALLGEMEINE HAFTPFLICHT - SCHULEN, KINDERGÄRTEN, HORTE UND HEIME;
AUSSCHLUSS DER PERSÖNLICHEN SCHADENERSATZPFLICHT - AH455.2
Abweichend von A 1 EHVB ist die persönliche Schadenersatzpflicht der Lehre
Bewachte Garderoben (AH463.2) (AH463.2)
ALLGEMEINE HAFTPLFICHT - Bewachte Garderoben - AH463.2
1. Die nachstehenden Bestimmungen gelten nur für solche Sachen, die der
Versicherungsnehmer oder jene Personen, die für ihn handeln g
Ausübung von Vereinstätigkeiten außerhalb des Vereines (AH450.3) (AH450.3)
ALLGEMEINE HAFTPFLICHT - VEREINE; AUSÜBUNG VON VEREINSTÄTIGKEITEN
AUSSERHALB DES VEREINES - AH450.3
Abweichend von B 14.2.3 EHVB bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf die
Ausübung der statut
Vertragshaftung (AH804)
ALLGEMEINE HAFTPFLICHT BESONDERE BEDINGUNG AH804
VERTRAGSHAFTUNG
1. Der Versicherungsschutz bezieht sich in teilweiser Abänderung von Art 1.2.1 sowie abweichend
von Ar