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Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB2015.1)
Zugang eines Textes in
Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. E-Mail oder -
sofern vereinbart - elektronische Kommunikation gemäß § 5a VersVG). Schriftform bedeutet [...] den Unterhalt,
3.2.2. die Rechte zwischen Eltern und ehelichen Kindern, wie insbesondere den hauptsächlichen
Aufenthalt minderjähriger Kinder, die Obsorge, das Recht auf persönlichen Verkehr
[...] des Auskunfts-, Richtigstellungs-, Löschungs- und Widerspruchsrechtes
gemäß §§ 26 bis 28 und 50e Datenschutzgesetz gegen private Datenverarbeiter im Sinne
des Datenschutzgesetzes.
2.2. Im B
Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB2016)
Zugang eines Textes in
Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. E-Mail oder -
sofern vereinbart - elektronische Kommunikation gemäß § 5a VersVG). Schriftform bedeutet [...] den Unterhalt,
3.2.2. die Rechte zwischen Eltern und ehelichen Kindern, wie insbesondere den hauptsächlichen
Aufenthalt minderjähriger Kinder, die Obsorge, das Recht auf persönlichen Verkehr
[...] Auskunfts-, Richtigstellungs-, Löschungs- und Widerspruchsrechtes
gemäß §§ 26 bis 28 und 50e Datenschutzgesetz gegen private Datenverarbeiter im Sinne
des Datenschutzgesetzes.
2.2. Im B
Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH2014)
halten, hat der Versicherer für den von der erwähnten Erklärung an entstehenden
Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
Artikel 17 - Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
Nicht
Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH2013)
hat der Versicherer für den von der erwähnten Erklärung an entstehenden
Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
Artikel 17
Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AVBV) für Vermögensschäden (AVBV1950)
Versicherer für ein von der Weigerung bzw. der Verfügungsstel-
lung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
Art. 4.
Ausschlüsse.
I. Der Versicherungsschutz bezieht [...] Versicherer ausüben zu lassen. Die Bestimmungen unter Pkte. a - c finden entsprechende An-
wendung.
e) Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruches ihm zweck-