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Erhöhung der Regreßgrenzen bei Obliegenheitverletzungen (KH899) (KH899)
des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversi-
cherungsgesetzes 1987 (KHVG 1987) verwiesen wird, treten an deren Stelle die Bestimmungen des
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994 (KHVG 1994)
Knochenbruch - EUR 500,- (U1007.1)
UNFALLVERSICHERUNG
BESONDERE BEDINGUNG U1007.1
Knochenbruch - EUR 500,00
Entschädigung bei Knochenbruch:
Beträgt die Versicherungssumme für Dauernde Invalidität zumindest EUR 35.000
Herzinfarkt, Schlaganfall und Bewußtseinsstörungsklausel (U826.2) (U826.2)
UNFALLVERSICHERUNG
BESONDERE BEDINGUNG U826. 2
Herzinfarkt, Schlaganfall und Bewußtseinsstörung
Artikel 17, Pkt. 8. und 9. der Allgemeine
Knochenbruch (U1003.1)
UNFALLVERSICHERUNG
BESONDERE BEDINGUNG U1003.1
Knochenbruch
Entschädigung bei Knochenbruch:
Beträgt die für Dauernde Invalidität vereinbarte einfache Versicherungssumme zumindest EUR 7
Kosten für die Wiederherstellung beschädigter oder Wiederbeschaffung entwendeter Baubestandteile auf erstes Risiko – ED3040.19 (ED3040.19)
EINBRUCHDIEBSTAHL – Kosten für die Wiederherstellung beschädigter oder
Wiederbeschaffung entwendeter Gebäude/Baubestandteile auf erstes Risiko –
ED3040.19
1) Allgemein
In Erweiterung des Art. 3 Pkt