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Herzinfarkt, Schlaganfall und Bewußtseinsstörungsklausel (U826.2) (U826.2)
UNFALLVERSICHERUNG
BESONDERE BEDINGUNG U826. 2
Herzinfarkt, Schlaganfall und Bewußtseinsstörung
Artikel 17, Pkt. 8. und 9. der Allgemeine
Knochenbruch (U1003.1)
UNFALLVERSICHERUNG
BESONDERE BEDINGUNG U1003.1
Knochenbruch
Entschädigung bei Knochenbruch:
Beträgt die für Dauernde Invalidität vereinbarte einfache Versicherungssumme zumindest EUR 7
Kosten für die Wiederherstellung beschädigter oder Wiederbeschaffung entwendeter Baubestandteile auf erstes Risiko – ED3040.19 (ED3040.19)
EINBRUCHDIEBSTAHL – Kosten für die Wiederherstellung beschädigter oder
Wiederbeschaffung entwendeter Gebäude/Baubestandteile auf erstes Risiko –
ED3040.19
1) Allgemein
In Erweiterung des Art. 3 Pkt
Knochenbruch (UN1065.18)
UNFALL - Knochenbruch - UN1065.18
Beträgt die Versicherungssumme für Dauernde Invalidität zumindest EUR 50.000,-
(eine Unfallrente wird nicht berücksichtigt), so leisten wir, unabhängig von der Anza
IM GESCHÄFT-TOTAL-BETRIEBSUNTERBRECHUNGSVERSICHERUNG (IG-TBU-03.2)
IM GESCHÄFT-TOTAL-BETRIEBSUNTERBRECHUNGS-
VERSICHERUNG (IG-TBU-03.2)
1. In der Total-Betriebsunterbrechungs-Versicherung gelten die in der
Besonderen Bedingung 5.3 sowi