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Im Geschäft - Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung IG-FBU-99 (IG-FBU-99)
IM GESCHÄFT-FEUER-BETRIEBSUNTERBRECHUNGS-
VERSICHERUNG (IG-FBU-99)
1. In der Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung gelten die in der
Besonderen Bedingung 5 sowie in d
Pflicht der unverzüglichen Schadenmeldung (KG7) (KG7)
KÜHLGUT KG7
SCHADENMELDUNG
In Abweichung von den Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Waren in Tiefkühla
Trocken- und Erhitzungsanlagen (F177)
FEUER BESONDERE BEDINGUNG F177
Trocken- und Erhitzungsanlagen
Schäden an Trocken- und sonstigen Erhitzungsanlagen und deren Inhalt sind a
Verkaufspreis als Versicherungswert (F194)
FEUER BESONDERE BEDINGUNG F194
Verkaufspreis als Versicherungswert
1. Abweichend von Artikel 6 Punkt 1.3. der AFB gilt für fertige
Infrastruktur, Aussenanlagen F197 (F197)
FEUER BESONDERE BEDINGUNG F197
Infrastruktur, Außenanlagen
Versichert gelten auf Erstes Risiko:
Asphaltierungen, Einfriedungen (je