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U904 (U904)
gesetzlichen Unfallversicherungspflicht unterliegenden
Berufes finden die Bestimmungen des Art. 20 der AUVB 2001 sinngemäß Anwendung
Für Unfälle bei entgeltlich ausgeübter Tätigkeit oder entgeltlicher [...] Studenten, Arbeitslose,
Pensionisten).
Die Bestimmungen des Art. 6, Pkt. 3 und des Art. 12 der AUVB 2001 in bezug auf Kinderlähmung, durch
Zeckenbiß übertragene Frühsommer-Meningoencephalitis und
Genesungsbeitrag (U825.6)
gelten die AUVB in der in der jeweils gültigen Polizze angeführten
Fassung).
Für den Genesungsbeitrag gilt auch Art. 21, Pkt. 2.9 der Allgemeinen Bedingungen für die
Unfallversicherung, AUVB (Vorlage einer
Bergungskosten (U841.4)
sind im Sinne der "Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung" AUVB ,
Artikel 11, Punkt 2 versichert. Es gelten die AUVB in der in der jeweils gültigen Polizze angeführten
Fassung.
In der
Modell Komfortschutz Basis 500 ab 11% (U923.11)
Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der Allgemeinen Bedingungen für die
Unfallversicherung (es gelten die AUVB in der in der jeweils gültigen Polizze angeführten Fassung)
ergänzt:
Übersteigt der gemäß Art [...] Artikel 7 ((Dauernde Invalidität) der Allgemeinen Bedingungen für die
Unfallversicherung (es gelten die AUVB
in der in der jeweils gültigen Polizze angeführten Fassung) ergänzt:
Beträgt der gemäß Art. 7 [...] Bestimmungen des Art. 6, Pkt. 3 und des Art. 12 der Allgemeinen Bedingungen
für die Unfallversicherung (AUVB), wobei zur Bemessung der Versicherungsleistung die einfache
Versicherungssumme herangezogen wird
Modell Komfortschutz Basis 500 ab 25 % (U923.25)
Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der Allgemeinen Bedingungen für die
Unfallversicherung (es gelten die AUVB in der in der jeweils gültigen Polizze angeführten Fassung)
ergänzt:
Übersteigt der gemäß Art [...] Artikel 7 ((Dauernde Invalidität) der Allgemeinen Bedingungen für die
Unfallversicherung (es gelten die AUVB
in der in der jeweils gültigen Polizze angeführten Fassung) ergänzt:
Beträgt der gemäß Art. 7 [...] Bestimmungen des Art. 6, Pkt. 3 und des Art. 12 der Allgemeinen Bedingungen
für die Unfallversicherung (AUVB), wobei zur Bemessung der Versicherungsleistung die einfache
Versicherungssumme herangezogen wird