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Besondere Bedingungen für die Kollektivunfallversicherung (UKOL95) (UKOL95)
BESONDERE BEDINGUNGEN
FÜR DIE KOLLEKTIV-UNFALLVERSICHERUNG UKOL95
Die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 1995) finden insoweit Anwendung
Modell U1 (U831-95.1) (U831-95.1)
UNFALLVERSICHERUNG
BESONDERE BEDINGUNG 831-95.1
Modell U1
Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB
1995.1) wird ergänzt:
Modell U2 (U832-95.1) (U832-95.1)
UNFALLVERSICHERUNG
BESONDERE BEDINGUNG 832-95.1
Modell U2
Freizeitunfälle sind Unfälle, die nicht Arbeitsunfälle und diesen gleichgestellte Unfälle im Sinne
der Sozialversicherun
U842-99 (U842-99)
UNFALLVERSICHERUNG
BESONDERE BEDINGUNG 842-99
Jugendunfallversicherung für Jugendliche bis zum 25. Lebensjahr
Diese Versicherung wird zur vereinbarten Prämie längstens bis zum E
RWP-Rohbau-Unfallversicherung (U819.1) (U819.1)
UNFALLVERSICHERUNG
BESONDERE BEDINGUNG U819.1
RWP-Rohbau-Unfall
1. Versicherte Personen sind neben dem Versicherungsnehmer alle P