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Gewinnbeteiligung (KA821) (KA821)
FAHRZEUG-KASKO - Gewinnbeteiligungsklausel - KA821
Für sämtliche unter der Kundennummer ............................. kaskoversicherten
....................... wird folgende Gewinnbeteiligung verein
Dienstfahrten-Kaskoversicherung für Landesbedienstete (KA852) (KA852)
FAHRZEUG-KASKO - Dienstfahrten-Kaskoversicherung
für Landesbedienstete - KA852
1. Versicherungsschutz wird für jene Fahrten gewährt, die aufgrund dienstlicher Anordnung mit
dem Privat-Pkw des D
Auszug aus dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) (KFG)
Auszug aus dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967)
Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 1 / 1
Erlöschen der Zulassung nach Abmeldung bei der Behörde (KFG§43) (KFG§43)
§ 43
(1) Die Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers erlischt, wenn der Zulassungsbesitzer
das Fahrzeug bei der Behörde abgemeldet hat, die den Zulassungsschein für das Fahrzeug
ausge- stellt
Hinterlegung von Zulassungsschein und Kennzeichen (KFG§52) (KFG§52)
§ 52
(1) Der Zulassungsbesitzer kann den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln für sein
Fahrzeug für eine bestimmte, ein Jahr nicht überschreitende Zeit bei der Behörde, die den
Zulassungsschei