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Zusatzbedingungen für Sturmversicherung von Wohngebäuden (ZBSt-WG98) (ZBSt-WG98)
samt Betätigungselementen
- Torsprech- und Gegensprechanlagen, Torbetätigungsanlagen
- Brandmeldeanlagen, Alarmanlagen.
- bei Miet-, Wohnungseigentums- und Genossenschaftswohnhäusern die Einrichtung
ImGeschäft-Feuerversicherung (IG-F-03.3) (IG-F-03.3)
militärischen Behörde während eines Brandes,
um eine Ausbreitung des Feuers zu verhindern.
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Voraussetzung für diese Vereinbarung ist, dass der Brand nicht durch eine im gegenständlichen
IM GESCHÄFT-FEUERVERSICHERUNG (IG-F-03.2) (IG-F-03.2)
militärischen Behörde während eines Brandes,
um eine Ausbreitung des Feuers zu verhindern.
Voraussetzung für diese Vereinbarung ist, dass der Brand nicht durch eine im gegenständlichen
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ALKB98 (ALKB98)
Hagel, Lawine, Schneedruck und Sturm (wetterbedingte Luftbewegung von mehr als 60 km/h);
1.2. Brand oder Explosion
1.3. Diebstahl, Raub oder unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen;
[...] nicht behördlich Anordnungen entgegenstehen, zu befolgen hat;
2.4. daß ein Schaden der durch Brand, Explosion, Raub, Diebstahl oder unbefugten Gebrauch durch
betriebsfremde Personen entsteht
ZBL-W98 (ZBL-W98)
Betätigungselementen,
- Torsprech- und Gegensprechanlagen, Torbetätigungsanlagen,
- Brandmeldeanlagen, Alarmanlagen.
3. Regreß:
Soweit der Versicherer dem Versicherungsnehmer oder Versicherten