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Versicherungsbedingungen der Er- und Ablebensversicherung - 2007 (VBERAB2007)
Zeitpunkt der
Antragstellung voll arbeitsfähig ist und nicht in ärztlicher Behandlung oder Kontrolle steht.
Der vorläufige Sofortschutz beginnt mit Eingang des Antrages in der Generaldirektion des
Versicherers [...] innerhalb von 3 Jahren ab Fälligkeit der
Leistung geltend machen. Danach tritt Verjährung ein. Steht der Anspruch einem anderen zu, so beginnt
die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf
Versicherungsbedingungen der Er- und Ablebensversicherung - 2007.1 (VBERAB2007.1)
Zeitpunkt der
Antragstellung voll arbeitsfähig ist und nicht in ärztlicher Behandlung oder Kontrolle steht.
Der vorläufige Sofortschutz beginnt mit Eingang des Antrages in der Generaldirektion des
Versicherers [...] innerhalb von 3 Jahren ab Fälligkeit der
Leistung geltend machen. Danach tritt Verjährung ein. Steht der Anspruch einem anderen zu, so beginnt
die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf
KFZ-Haftpflicht Bonus-Malus-System (KH800) (KH800)
derselbe Versicherungsfall zu weiteren
Entschädigungsleistungen oder Rückstellungen, so steht dem Versicherungsnehmer frei, auch
diese weiteren Leistungen oder Rückstellungen zu erstatten
Produktinformationsblatt Kreditrestschuldversicherung 2019 (PIBLV20201.2019)
100.000) und wenn die versicherte Person voll
arbeitsfähig ist und nicht in ärztlicher Behandlung steht.
Ende:
Der Versicherungsschutz endet zum vereinbarten Vertragsablauf (ohne Kündigung), bei Ableben
Besondere Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung - 2016 (VBBUZ2016)
Betroffenen mitzuteilen; es steht ihm das Widerspruchsrecht gemäß
§ 28 Datenschutzgesetz 2000 zu.
§ 12. (1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Steht der
Anspruch einem Dritten [...] leitend tätig sein kann.
(3) Bestimmungen für Personen in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen:
Steht die versicherte Person in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, so wird als
berufliche Tätigkeit [...] Behandlungen zur Förderung der Heilung oder
Minderung der Berufsunfähigkeit nicht durchführen, so steht dies unserer Leistungspflicht nicht
entgegen. Die versicherte Person ist jedoch sehr wohl verpflichtet