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USKV – Ausbreitungsrisiko in die EU (AH468) (AH468)
1. Abweichend von Art 3 AHVB besteht im Rahmen der Besonderen Bedingung AH466
(Umweltsanierungskostenversicherung -; USKV) Versicherungsschutz, wenn sich der Vorfall
in Österreich ereignet hat [...] Es gilt Art 13 AHVB.
2. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Verpflichtungen, die in der Umwelt-
haftungsrichtlinie (Richtlinie 2004/35/EG) nicht vorgesehen sind.
3. Der Versicherungsschutz
AmLand - Haftpflicht Plus (AH2831.18)
Ansprüche aus Umweltschäden (pollution);
der Versicherungsschutz erstreckt sich somit in teilweiser Abänderung von Art 1.2.1.1
AHVB nicht auf Personenschäden durch Umweltstörung. Sachschäden [...] Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall EUR 300,00.
4. aus Sachschäden durch Umweltstörung
nach Maßgabe des Art 6 AHVB durch
4.1. Jauche, Gülle, Düngemittel und Siloabwässer;
4.2. Der [...] Sachschäden durch
Umweltstörung bleiben auch für den Fall, dass die besondere Vereinbarung gemäß Art. 6
AHVB getroffen wurde, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
10.4. Der Versi
Leistungsübersicht Berufsunfähigkeit
Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Wo bin ich versichert? Der Versicherungsschutz besteht weltweit.
Platinkunden Schutzengel (KS2002.19)
500,- pro
Jahr. Zusätzlich trägt der Versicherer die Kosten des Geldtransfers.
Geltungsbereich: Weltweit, ausgenommen jene Länder, in denen Deutsch Amtssprache ist.
2.3. Bargeldvorschuss
Geraten versicherte [...] solidarisch mit dem
Versicherungsnehmer für die für sie geleisteten Vorschüsse.
Geltungsbereich: Weltweit, ausgenommen Österreich
2.4 Reha-/Haushaltshilfe
Ist die versicherte Person an ihrem Wohnsitz
USKV - Ausbreitungsrisiko EU (AH3468.12) (AH3468.12)
Abweichend von Art 3 AHVB besteht im Rahmen der Besonderen Bedingung AH3466.12
(Umweltsanierungskostenversicherung – USKV) Versicherungsschutz, wenn sich der Vorfall
in Österreich ereignet hat und [...] Es gilt Art 13 AHVB.
2. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Verpflichtungen, die in der Umwelt-
haftungsrichtlinie (Richtlinie 2004/35/EG) nicht vorgesehen sind.
3. Der Versicherungsschutz