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Entsorgungskostenbeitrag für Bäume am Grundstück (St1135.15)
STURM - Bäume am Grundstück - Entsorgungskostenbeitrag - St1135.15
Werden Bäume bei oder infolge eines versicherten Schadenereignisses beschädigt oder zerstört,
ersetzt der Versicherer die dadurch a
Allgemeine Bedingungen für die Informationsverlust- und Datenträger-Versicherung elektronischen Anlagen und Geräten (AEVBID2009.1) (AEVBID2009.1)
drei Monate vor Ablauf der Vertragszeit von einem der Vertragsteile schriftlich gekündigt worden ist.
Beträgt die Vertragslaufzeit weniger als ein Jahr, endet der Vertrag automatisch bei Ablauf.
Bei [...] Polizze als
Selbstbehalt angegebenen Betrag selbst zu tragen.
2. Der vereinbarte Selbstbehalt wird von dem bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechneten
Betrag einschließlich Aufwendungsersatz [...] dritten als Obmann.
Einigen sie sich nicht, wird der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners oder beider
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Vertragspartner durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt.
Auswahl und Beauftragung des Rechtsanwaltes, Selbstbeteiligung (RS015) (RS015)
dem ihn der Versicherer auf sein Wahlrecht hingewiesen hat.
2. Beauftragung des Rechtsanwaltes durch den Versicherer
Die Beauftragung des Rechtsanwaltes oder einer sonstigen zur berufsmäßigen Par [...] RECHTSSCHUTZ BESONDERE BEDINGUNG RS015
AUSWAHL UND BEAUFTRAGUNG DES RECHTSANWALTES; SELBSTBETEILIGUNG
Abweichend von Artikel 10 Pkt. 1. bis 3. ARB gilt als [...] Geltendmachung des Deckungsanspruches keinen Rechtsanwalt
namhaft macht und die sofortige Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur Wahrung der
rechtlichen Interessen erforderlich ist;
Amtshaftpflicht für die Gemeinde als Rechtsträger OH006 (OH006)
AMTSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG - für die Gemeinde als Rechtsträger - OH006
Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen
Versicherungsfälle höchstens das Dreifache der
Vertragshaftung - ÖNORM (AH3828.12) (AH3828.12)
AHVB nach Maßgabe des Deckungsumfanges dieses Versicherungsvertrages
auch auf die vom Versicherungsnehmer übernommene vertragliche Haftung gem. Pkt. 12.4
ÖNORM B2110 in der jeweils geltenden Fassung [...] l ganz oder teilweise auf ein Ver-
schulden des Vertragspartners des Versicherungsnehmers - einschließlich der für den Ver-
tragspartner handelnden Personen - zurückzuführen ist, tritt eine Aufhebung [...]
ALLGEMEINE HAFTPFLICHT - Vertragshaftung ÖNORM B2110 (Pkt. 12.4.) -
AH3828.12
1. Der Versicherungsschutz bezieht sich in teilweiser Abänderung von Art 1.2.1 sowie abweichend
von Art 7.1.2 AHVB