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Klauselsammlung Haushalt - nicht ständig bewohnte Risken (HH-801.1) (HH-801.1)
1
BESONDERE BEDINGUNG 801.1
Vandalismusschäden (28)
In Erweiterung von Art. 2 Pkt. 3. 1. der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH)
leistet der Versicherer auch dann [...] der Täter versicherte Sachen vorsätzlich zer-
stört oder beschädigt, nachdem er gemäß Art. 2 Pkt. 3.2. der ABH in die Versicherungsräumlichkeiten
eingedrungen ist.
Sicherungen in nicht ständig bewohnten [...] Sicherungen nicht vollständig vorhanden sind, gilt bei Einbruchdieb-
stahlschäden ein Selbstbehalt von 20 % je Schaden, mindestens S 5.000,--. Geld und Geldeswerte sind
nur während der Zeit des Bewohntseins
Klauselsammlung Haushalt - nicht ständig bewohnte Risken (HH801.1) (HH801.1)
1
BESONDERE BEDINGUNG 801.1
Vandalismusschäden (28)
In Erweiterung von Art. 2 Pkt. 3. 1. der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH)
leistet der Versicherer auch dann [...] der Täter versicherte Sachen vorsätzlich zer-
stört oder beschädigt, nachdem er gemäß Art. 2 Pkt. 3.2. der ABH in die Versicherungsräumlichkeiten
eingedrungen ist.
Sicherungen in nicht ständig bewohnten [...] Sicherungen nicht vollständig vorhanden sind, gilt bei Einbruchdieb-
stahlschäden ein Selbstbehalt von 20 % je Schaden, mindestens EUR 363,36,--. Geld und
Geldeswerte sind nur während der Zeit des Bewohntseins
Sammelklausel Haushalt - nicht ständig bewohnte Risken (H801.1) (H801.1)
1
BESONDERE BEDINGUNG 801.1
Vandalismusschäden (28)
In Erweiterung von Art. 2 Pkt. 3. 1. der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH)
leistet der Versicherer auch dann [...] der Täter versicherte Sachen vorsätzlich zer-
stört oder beschädigt, nachdem er gemäß Art. 2 Pkt. 3.2. der ABH in die Versicherungsräumlichkeiten
eingedrungen ist.
Sicherungen in nicht ständig bewohnten [...] Sicherungen nicht vollständig vorhanden sind, gilt bei Einbruchdieb-
stahlschäden ein Selbstbehalt von 20 % je Schaden, mindestens S 5.000,--. Geld und Geldeswerte sind
nur während der Zeit des Bewohntseins
U833.4 (U833.4)
UNFALLVERSICHERUNG
BESONDERE BEDINGUNG U833.4
Modell U3
Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 2001)
wird wie folgt abgeändert: [...] mindestens 50% und weniger als 90%, wird die dem Invaliditätsgrad entsprechende Versicherungslei-
stung in 3-facher Höhe gezahlt,
- mindestens 90%, wird als Versicherungsleistung die 4-fache Versicherungssumme [...] litis und der durch Zeckenbiß übertragenen
Borreliose im Sinne der Bestimmungen des Art. 6, Pkt. 3 und des Art. 12 der Allgemeinen Bedingungen
für die Unfallversicherung (AUVB 2001), wobei zur Bemessung
Modell U3 (U833.1) (U833.1)
UNFALLVERSICHERUNG
BESONDERE BEDINGUNG U833.1
Modell U3
Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB95) [...] mindestens 50% und weniger als 90%, wird die dem Invaliditätsgrad entsprechende Versicherungslei-
stung in 3-facher Höhe gezahlt,
- mindestens 90%, wird als Versicherungsleistung die 4-fache Versicherungssumme [...] durch Zeckenbiß übertragenen Frühsommer-Meningoencephalitis im Sinne der Bestimmungen des Art.
6, Pkt. 3 und des Art. 12 der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB95), wobei zur
Bemessung