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Sammelklausel Haushalt - bewohnte Risken (H800.1) (H800.1)
7. Entstehen Kosten für die Behandlung von versicherten Sachen, die bereits vor Eintritt des Versi-
cherungsfalles kontaminiert waren (Altlasten), so werden nur jene Kosten ersetzt, die den für
Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (ABG98) (ABG98)
allfäl-
lige Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers oder Versicherten gegen Dritte auf den Versi-
cherer über.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Versicherungssumme nicht dadurch
USP-GL99 (USP-GL99)
oder
b) die nach dem Zeitpunkt der Vereinbarung dieser Wertanpassungsklausel auf Verlangen des Versi-
cherungsnehmers geänderte Versicherungssumme bzw. Prämienbemessungsgrundlage nicht dem
GP-F-98 (GP-F-98)
betreffen;
- Kosten für Aufräumung, Abbruch und Isolierung von versicherten Sachen, die als Folge eines versi-
cherten Schadenereignisses radioaktiv verunreinigt (kontaminiert) wurden - sofern diese Maßnahmen
Versicherte Risken und Personen im Kombi-RS für Landwirte (RS121)
-
chen Tätigkeit ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, soweit sich diese nicht auf den versi-
cherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bezieht.
Darüberhinaus gilt folgender Ver