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Kriegsklausel (1976) KR6 (KR6)
,
b) die Gefahren, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der Verwendung oder dem Vorhanden-
sein von Minen, Torpedos, Bomben oder anderen Kriegswerkzeugen ergeben.
1.2 Ausgeschlossen [...] t;
b) die Gefahren der Beschlagnahme, der Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand auf
Grund von zur Zeit des Beginnes der Versicherung geltenden Gesetzen oder Verordnungen; [...] Umfang null und nichtig sein.
2.6 Für die Gefahren, die sich aus der Verwendung oder dem Vorhandensein von Minen oder treibenden
oder gesunkenen Torpedos ergeben, beginnt die Versicherung
Bedingungen für die Versicherung zusätzlicher Gefahren zur Feuerversicherung EF95 (EF95)
Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar durch Gewalt-
handlungen im Zusammenhand mit Inneren Unruhen zerstört oder beschädigt werden.
1.3 Eingeschlossen sind unmittelbare [...] versichert angeführt
sind.
2.2 Bei den Versicherungen gemäß 2.1 a) bis e) handelt es sich um rechtlich selbständige
Verträge, sie können daher einzeln gekündigt werden.
[...] kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution,
Rebellion oder Verfügung von hoher Hand,
b) Brand, Blitzschlag, Explosion oder Absturz von bemannten Luftfahrzeugen oder unbemannten
Neuwertversicherung für Röntgeneinrichtungen (EG8) (EG8)
Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar durch Gewalt-
handlungen im Zusammenhand mit Inneren Unruhen zerstört oder beschädigt werden.
1.3 Eingeschlossen sind unmittelbare [...] n in der Polizze als versichert angeführt
sind.
2.2 Bei den Versicherungen gemäß 2.1 a) bis e) handelt es sich um rechtlich selbständige
Verträge, sie können daher einzeln gekündigt werden.
2.3 Der [...] erletzung, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution,
Rebellion oder Verfügung von hoher Hand,
b) Brand, Blitzschlag, Explosion oder Absturz von bemannten Luftfahrzeugen oder unbemannten
Luftkörpern
Schäden an Kundenfahrzeugen - Versorgungshandlungen (AH3420.12) (AH3420.12)
UGEN - BESTIMMTE VERSORGUNGSHANDLUNGEN
1. Die nachstehenden Bestimmungen gelten nur für solche Fahrzeuge, an denen der Versicherungs-
nehmer oder die für ihn handelnden Personen die in Pkt [...] Pkt. 2. angeführten Versorgungshandlungen
durchführen.
Sie gelten nicht für Luftfahrzeuge.
2. Versorgungshandlungen sind ausschließlich folgende Tätigkeiten:
2.1. Außen- und Inne [...] Verlust oder
Abhandenkommen.
3.2. Darüber hinaus bezieht sich der Versicherungsschutz auf derartige Schadenersatzverpflichtungen
aus
3.2.1 Versorgungshandlungen gemäß Pkt. 2.;
3.2.2
Schäden an Kundenfahrzeugen - Versorgungshandlungen (AH3420.15) (AH3420.15)
bestimmte
Versorgungshandlungen - AH3420.15
1. Die nachstehenden Bestimmungen gelten nur für solche Fahrzeuge, an denen der
Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen die [...] die in Pkt. 2. angeführten
Versorgungshandlungen durchführen.
Sie gelten nicht für Luftfahrzeuge.
2. Versorgungshandlungen sind ausschließlich folgende Tätigkeiten:
2.1. Außen- [...] Verlust oder Abhandenkommen.
3.2. Darüber hinaus bezieht sich der Versicherungsschutz auf derartige
Schadenersatzverpflichtungen aus
3.2.1 Versorgungshandlungen gemäß Pkt. 2.;
3.2.2